Satzung Steinheimer Karnevalsgesellschaft e.V. vom 29. April 2022

§ 1
Name und Sitz:
Die Gesellschaft führt den Namen „Steinheimer Karnevalsgesellschaft e.V.“, abgekürzt „STKG“. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist 32839 Steinheim.


§ 2
Die „Steinheimer Karnevalsgesellschaft e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Erhaltung, die Pflege und Förderung der karnevalistischen Tradition der Stadt Steinheim als Ausdruck heimatlichen Brauchtums. Als Symbol dieses Brauchtums obliegt der Gesellschaft die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen wie
11.11.
Prinzenkürung
Gala-Abend
Rosenmontagsumzug


§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6
Mitgliedschaft:
Die STKG gliedert sich in:

  1. aktive Mitglieder,
  2. fördernde Mitglieder, das sind Behörden, Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, die die Bestrebungen der STKG ideell und finanziell unterstützen; sie werden vom Präsidium ernannt.
  3. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die sich besondere Verdienste um die STKG erworben haben. Sie werden vom Präsidium der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit ernannt. Sie sind grundsätzlich von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
  4. Senatoren, das sind Personen des karnevalistischen und öffentlichen Lebens, die die Bestrebungen der STKG in besonderer Weise ideell, materiell und finanziell unterstützen. Sie werden vom Präsidium ernannt. Die Senatoren bilden den STKG-Senat. Sie wählen aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er ist geborenes Mitglied des Elferrates.
  5. Mitglieder unter 16 Jahren (ohne Stimmrecht)


§ 7
Aktives Mitglied in der STKG kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. In das Präsidium kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglied der STKG kann auch ein im Vereinsregister eingetragener Verein, vertreten durch seinen Vorsitzenden, werden. Über die Aufnahme in die STKG entscheidet das Präsidium.

Die Mitgliedschaft in der STKG erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, dieser ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen,
  3. durch Ausschluss, dieser wird vom Präsidium beschlossen.

    Ausschlussgründe sind:

    1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse,
    2. nachgewiesenes, das Ansehen, das Brauchtum und die STKG schädigendes Verhalten,
    3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung und einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen.

Vorstehende Bestimmungen gelten für die Mitglieder gemäß § 6 Ziff. 2 bis 4 der Satzung sinngemäß.

 

§ 8
Organe der STKG sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium


§ 9
Mitgliederversammlung

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen, zu der alle Mitglieder vom Präsidium 14 Tage vor Versammlung einzuladen sind. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Homepage der StKG (ww.stkg.de) und durch Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen und Anzeigen-/Mitteilungsblättern (nachrichtlich: Westfalen-Blatt, Neue Westfälische, Steinheimer Blickpunkt und Steinheimer Mitteilungsblatt). Auf der Homepage der StKG wird auch die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden, wenn dies durch höhere Gewalt oder in sonstigen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder seitens des Präsidiums für zweckmäßig erachtet wird. Das Präsidium entscheidet über die Art der Versammlung nach billigem Ermessen und Beachtung der grundsätzlichen Priorität einer Präsenzveranstaltung. Bei einer virtuellen Versammlung teilt das Präsidium den Mitgliedern rechtzeitig mit, wie der Zugang erfolgt und übermittelt die erforderlichen Login-Daten. Eine virtuelle Versammlung zum Zwecke einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung sollte bis Ende April des Jahres durchgeführt werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Präsidium eingereicht werden und begründet sein. Die Zulassung von Anträgen, die erst später oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Präsidiums,
  3. Wahl des neuen Präsidiums,
    Das Präsidium wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit geheim gewählt. Es führt die Geschäfte der STKG bis zur Neuwahl weiter.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern, von denen nur einer direkt wieder gewählt werden kann, 
  5. Änderung der Satzung,
    Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über eine evtl. Nichtdurchführung des Rosenmontagszuges oder der sonstigen in § 2 dieser Satzung aufgeführten Veranstaltungen,
  8. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  9. Auflösung der Gesellschaft

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Das Präsidium kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. 

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben und vom Kanzler gegenzuzeichnen ist.


§ 10
Das Präsidium ist Vorstand i.S. des § 26 Abs. II BGB. Das Präsidium vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsvollmacht kann durch Satzung beschränkt werden. Dem Präsidium obliegt die Erfüllung des Satzungszwecks sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

Dem Präsidium gehören an:

  • der Präsident,
  • der Vizepräsident,
  • der Kanzler,
  • der Schatzmeister,
  • der Ordens- und Kammermeister,
  • der Präsidiumssprecher
  • der Elferratsvorsitzende als geborenes Mitglied

Der Präsident vertritt die Gesellschaft in den laufenden Geschäften und beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Kanzler zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Tätigkeit des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums ist ehrenamtlich. Jedoch können Kosten erstattet werden.

Scheidet während der Wahlzeit ein Präsidiumsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach Weisung des Präsidenten, bei dessen Ausscheiden nach Weisung des Präsidiums, von einem anderen Präsidiumsmitglied wahrgenommen.


§ 11
Elferrat

Die STKG hat einen Elferrat gebildet, der das Präsidium bei der Erfüllung des Satzungszwecks unterstützt.

Der Elferrat besteht aus besonders aktiven Mitgliedern der STKG, den Präsidiumsmitgliedern und den Prinzen. Der Elferrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Elferratsvorsitzende ist geborenes Mitglied des Präsidiums, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

Die Wahl des Elferratsvorsitzenden und seines Stellvertreters soll bis zu 4 Wochen vor der Wahl des Präsidiums oder bis zu 4 Wochen nach dessen Wahl erfolgen. Zur Versammlung, auf der die Wahl des Elferratsvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen soll, sind alle Elferratsmitglieder 8 Tage vorher unter Mitteilung der beabsichtigten Wahl einzuladen. Eine ordnungsgemäß anberaumte Elferratsversammlung ist beschlussfähig. Sie wählt den Elferratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter durch einfache Mehrheit.

Die Wahl in den Elferrat erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder des Präsidiums mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Elferrates. Der Elferrat ist zu Versammlungen, bei denen die Neuaufnahme eines Mitgliedes vorgesehen ist, schriftlich 8 Tage vor Versammlung zu laden. Der Elferratsvorsitzende lädt den Elferrat ein, leitet die Versammlung und vertritt im übrigen den Elferrat in den laufenden Geschäften.

§ 11(2)
Die StKG hat eine Garde, die sich im Inneren selbst organisiert und verwaltet. Sie trägt den Namen „Garde der StKG“ und unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung des Satzungszwecks.


§12
Das karnevalistische Geschäftsjahr läuft vom 01.04. bis zum 31.03. des darauf folgenden Kalenderjahres.


§ 13
Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 14
Diese Satzung ist auf der Generalversammlung vom 19. Oktober 2007 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 21.10.2011 in den § 9, 11 und 12 und durch die Mitgliederversammlung vom 29.04.2022 in den §§ 6, 7 und 9 geändert worden.